RS0016473 – OGH Rechtssatz
RS0016473 – OGH Rechtssatz
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Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht etwa - wie bei der Verjährung (§ 1501 ABGB) - eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die den Erstrichter hinderte, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen. Zur Frage der Einwendung der Sittenwidrigkeit im Rechtsmittelverfahren.