JudikaturJustizRS0016281

RS0016281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2004

Der Grund für die Entstehung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten liegt ähnlich wie bei der culpa in contrahendo darin, daß durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt überhaupt und den Vertragsabschluß im besonderen die Einflußmöglichkeiten jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt werden. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Da die Schutzpflichten nicht auf einer Parteienvereinbarung beruhen, sondern auf dem rechtsgeschäftlichen Kontakt, bestehen sie selbst dann, wenn der Vertrag von Anfang an ungültig war.

Entscheidungen
3