JudikaturJustizRS0016252

RS0016252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1994

Die im Verfahren eingeräumte und im Urteil beurkundete Lösungsbefugnis entfaltet auch materiellrechtliche Wirkung. Die Erklärung der Lösungsbefugnis kann wegen Irrtums angefochten werden.

Entscheidungen
2