JudikaturJustizRS0016172

RS0016172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1954

Ein Bescheid muß gegenüber allen jenen schriftliche oder mündlich kundgemacht werden, die in dem Verfahren Parteistellung haben. Eine Verkündung außerhalb einer Verhandlung ohne Anwesenheit auch nur einer der am Verfahren beteiligten Personen ist keine mündliche Verkündigung. Eine bloß konkludente Erlassung eines Bescheides gibt es nicht.