JudikaturJustizRS0015489

RS0015489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2009

Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach § 821 ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach § 815 ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.

Entscheidungen
3