§ 821
§ 821 — ABGB
§ 821 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vor der Einantwortung ist der ruhende Nachlass selbst Subjekt der Nachlassschulden.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173031
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.