RS0015266 – OGH Rechtssatz
RS0015266 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zur Stellung des Fruchtniessers an einem ideellen Teil einer unbeweglichen Sache. Ein Fruchtgenußrecht kann es nur an einem bestimmten physischen, räumlich genau abgegrenzten Teil eines Grundstückes oder am ideellen Anteil eines ganzen Grundbuchskörpers geben.