§ 511 Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers. — ABGB
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksantheilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er keinen Anspruch.
§ 511 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 511 Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.
…Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers. § 511. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen, Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerksordnung erhaltene reine…
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