JudikaturJustizRS0014836

RS0014836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2015

Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese Pflicht entweder vertraglich übernommen wurde, oder wenn sich diese gemäß der Verkehrssitte oder auf Grund eines Handelsbrauches als nötig erweist.

Entscheidungen
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