JudikaturJustizRS0014636

RS0014636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1999

Der zu Entmündigende ( Entmündigte ) kann sich bei Einbringung der ihm zustehenden Anträge und Rechtsmittel eines Rechtsanwaltes bedienen, ohne daß die Bevollmächtigung des letzteren einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte.

Entscheidungen
15