Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).…
Text Begründung: Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. 4. 2006, GZ 50 E 59/06p-2, gegen die R***** GesmbH unter anderem die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft GB 01006 Landstraße EZ *****, B-LNR 23, 30, 32 und 33 bewilligt. Für die Antrags…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig. In Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hat das Rekursgericht erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG nur dann gegeben sind, wenn die Eintragung …