JudikaturJustizRS0014575

RS0014575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2008

Die Möglichkeit konkludenter Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichtes ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gericht seinen Entscheidungswillen nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zum Ausdruck zu bringen hat (hier: Änderung der Parteienbezeichnung).

Entscheidungen
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