JudikaturJustizRS0013879

RS0013879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1985

Ist eine bei der Verfolgung des gemeinsamen Zweckes zugefügte deliktische Schädigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen, dann haften die Gesellschafter zur ungeteilten Hand.

Entscheidungen
4