RS0013854 – OGH Rechtssatz
RS0013854 – OGH Rechtssatz
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Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. Die Frage, ob einem Miteigentümer ein Ersatzanspruch in Geld iSd § 418 Satz 2 ABGB gegen die anderen Teilhaber zustehe, ist bei der Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung nicht zu erörtern, da der Teilungsanspruch durch eine Geldforderung schon mangels Gleichartigkeit nicht aufgehoben werden kann.