JudikaturJustizRS0013779

RS0013779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1977

Die Herrichtungsarbeiten an einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Haus lassen sich nicht real teilen, der Miteigentümer, welcher solche Arbeiten durchführen läßt, besorgt mit der Besorgung seiner eigenen Geschäfte auch noch jene der anderen Miteigentümer mit ( JBl 1958,309; gegenteilig SZ 32/22 ). Er hat die Verpflichtung, die begonnenen Arbeiten zu vollenden.