JudikaturJustizRS0013563

RS0013563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Miteigentümer keine solche weitgehende Bindung beabsichtigen.

Entscheidungen
80