JudikaturJustizRS0013481

RS0013481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.

Entscheidungen
7