JudikaturJustizRS0013215

RS0013215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2022

Die gemeinsame einverständliche Selbstverwaltung setzt die Einigung der beiden Hälfteeigentümer über alle Verwaltungshandlungen voraus. Wenn eine Einigung über die gemeinsame Selbstverwaltung nicht zustande kommt, bleibt als einziger Ausweg die Bestellung eines Verwalters.

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