Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 666.950,-- samt 14 % Zinsen aus S 50.000,-- seit 1. Jänner 1982 sowie aus je weiteren S 32.471,-- seit 6…
Text Entscheidungsgründe: Die Republik Österreich hatte dem Kläger Räumlichkeiten auf der Liegenschaft 5020 Salzburg, Moosstraße 3 a vermietet. Seit 1975 war die Beklagte Untermieterin des Klägers. Nachdem die Republik Österreich dem Kläger den Bestandvertrag zum 31.August 1981 gerichtlich aufgekündigt …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist berechtigt. Das Schicksal des Rechtsstreites hängt davon ab, ob der "Kaufvertrag" vom 2./4.Februar 1982, Beilage B, den Tatbestand der Z 1 oder der Z 5 des § 27 Abs 1 MRG verwirklicht hat. Dies ist aber - im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen - zu verneinen: Nach § 27 Abs 1 Z 1 …