JudikaturJustizRS0012568

RS0012568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis gelegene Substitutionsfall vom Bedachten erlebt werden muss.

Entscheidungen
5