ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
§ 703 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
…§ 703. Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.…
§ 536 II. Entstehung des Erbrechts
…1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ( §§ 696 und 703 ). (2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.…
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