BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 703

§ 703f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.

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