§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung — ABGB
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
§ 703 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
…f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung § 703. Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein…
Rückverweise