§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung — ABGB
§ 703 f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172931
Zuletzt nach Updates gesucht am
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.