§ 705 2. Befristung
§ 705 2. Befristung — ABGB
§ 705 2. Befristung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193074
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.