Text Begründung: Der Erblasser ist am 28.Februar 1995 ohne Hinterlassung eines schriftlichen Testaments verstorben. Dessen Reinnachlaß beträgt 226.284,72 S unter Hinzurechnung eines im Hauptinventar noch nicht berücksichtigten Wertpapierdepots im Gesamtwert von 831 S. Die Summe der Passiven erreicht ei…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Gemäß § 122 AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Das wird jedoch durch die Rechtsprechung, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, dahin einschränkend ausgelegt, daß eine Erbserklärun…