JudikaturJustizRS0012487

RS0012487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2007

Mit der Erklärung des Erblassers ist die für die Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form noch nicht erfüllt. Auch die Zeugen wirken beim Zustandekommen des Testamentes mit. Ihnen ist der mündliche letzte Wille als ein noch unfertiges Geschäft anvertraut.

Entscheidungen
5