RS0012424 – OGH Rechtssatz
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Testierunfähigkeit ist anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. So steht etwa der Wahn, vom eigenen Kind oder dessen Ehegatten am Leben bedroht zu werden, in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang zur Enterbung des Kindes. Es kann jedoch der Gegenbeweis geführt werden, dass die Geistesstörung den konkreten letzten Willen trotz der augenscheinlichen Tangenz nicht beeinflussen konnte.