JudikaturJustiz2Ob108/20a

2Ob108/20a – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. August 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Schlösser Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** R*****, 2. F***** R*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. Dr. S***** B*****, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. Mag. M***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Abtretung einer Erbschaft (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien und des Zweitnebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. März 2020, GZ 4 R 9/20f 51, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juni 2020, GZ 4 R 9/20f 56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Testierfähigkeit kann auch bei ausreichenden kognitiven Fähigkeiten fehlen, wenn die Freiheit der Willensbildung durch Wahnvorstellungen aufgehoben ist (6 Ob 129/05x mwN). Die in der Revision des Zweitnebenintervenienten behaupteten Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor, da das Erstgericht alle für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen ohne unnötige Weitschweifigkeit festgestellt hat. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.

[2] Die in der Revision der Beklagten genannte Entscheidung 2 Ob 170/15m betraf die Frage, ob eine bestimmte Protokollierung den Erfordernissen des § 568 S 2 und 3 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 genügte. Die in der Revision unterstellte Bindung an die Beurteilung der Testierfähigkeit durch den Notar ergab sich daraus nicht.