JudikaturJustizRS0012357

RS0012357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1997

Die Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag, daß das ganze Unternehmen dem überlebenden Teil zufallen soll, ist wirksam; sie unterliegt nicht Formvorschriften für letztwillige Verfügung od. Schenkungen auf den Todesfall.

Entscheidungen
9