RS0012236 – OGH Rechtssatz
RS0012236 – OGH Rechtssatz
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Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.