JudikaturJustizRS0012217

RS0012217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2014

Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8).

Entscheidungen
9