Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 548

§ 548Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.

Entscheidungen
81
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