§ 548 Verbindlichkeiten
§ 548 Verbindlichkeiten — ABGB
§ 548 Verbindlichkeiten — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Beachte § 14 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991: auch verhängte Verwaltungsstrafen sind nach dem Tod nicht mehr vollstreckbar.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172830
Zuletzt nach Updates gesucht am
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.