JudikaturJustizRS0012153

RS0012153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 1960

Keine Unterbrechung der Ersitzungszeit, bzw kein Verzicht auf ersessene Dienstbarkeit, wenn nach Ablauf der Ersitzungszeit der Servitutsberechtigte während der Anhängigkeit der actio confessoria um die Erlaubnis des Viehtriebes beim Verpflichteten gebeten hat, um dem Rechtsstreit nicht vorzugreigen bzw Schwierigkeiten bis zur Entscheidung des Rechtsstreites zu vermeiden.