JudikaturJustizRS0012142

RS0012142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2015

Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden.

Entscheidungen
5