JudikaturJustizRS0012064

RS0012064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. Hat der Beklagte nach Zustellung der Unterlassungsklage das Begehren sofort außergerichtlich anerkannt und die Kosten der Klage bezahlt, ist im Zweifel das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen, da ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht vermutet werden kann. Sache des Klägers ist es dann darzutun, dass trotz der außergerichtlichen Anerkenntniserklärung noch die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht.

Entscheidungen
62