JudikaturJustizRS0011855

RS0011855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2012

Dem Fruchtnießer eines ideellen Teiles der Sache stehen hinsichtlich der Benützung und Verwaltung der gemeinsamen Sache jene Rechte zu, die sonst dem Eigentümer zustünden. Er allein ist daher gegebenenfalls neben Miteigentümer zur Kündigung legitimiert.

Entscheidungen
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