§ 561
§ 561 — ZPO
§ 561 — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Mietverträge, die dem MRG, BGBl. Nr. 520/1981, unterliegen, können nach dessen § 33 nur gerichtlich gekündigt werden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020707
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden.
(2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.