JudikaturJustizRS0011711

RS0011711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2015

Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstückes, doch ist das Recht so auszuüben, dass das dienende Grundstück womöglich wenig belastet wird. Dies gilt auch, wenn die Dienstbarkeit ohne jede Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist.

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28