JudikaturJustizRS0011665

RS0011665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2017

Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang 2. Auflage III 1135 C 2 a ).

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