JudikaturJustizRS0011644

RS0011644 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2003

Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde.

Entscheidungen
2