JudikaturJustizRS0011633

RS0011633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff einer derartigen Dienstbarkeit können nur Grunddienstbarkeiten fallen, keineswegs aber persönliche wie das Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden kann.

Entscheidungen
66