JudikaturJustizRS0011588

RS0011588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2013

§ 478 ABGB nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses).

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