JudikaturJustizRS0011573

RS0011573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2012

Von der Norm des § 482 ABGB sind, wie sich aus den Worten "in der Regel" ergibt, Ausnahmen nach der Richtung möglich, dass er Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist.

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