JudikaturJustizRS0011554

RS0011554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2022

Der Grundsatz, dass der Zustand den der bisherige gemeinsame Eigentümer dadurch schafft, dass er ein Grundstück dazu bestimmt, dem anderen zu dienen, im Zweifel als fortbestehend anzusehen ist, kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des "herrschenden" Grundstückes notwendig sind, wie etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die das Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abwässer ableitet.

Entscheidungen
11