JudikaturJustizRS0011547

RS0011547 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Überträgt der Eigentümer zweier Liegenschaften die herrschende und die dienende an verschiedene Personen, so kann der Erwerber der herrschenden die Einverleibung einer Servitut begehren, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war (SZ 9,137).

Entscheidungen
35