RS0011520 – OGH Rechtssatz
RS0011520 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Belastung des Mindestanteils mit einer Grunddienstbarkeit ist nur soweit möglich, als sich ihr Ausübungsbereich auf das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des WE beschränkt. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen das Hauses kann hingegen nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden, die nur auf dem Mindestanteil des Bestellers einverleibt werden soll.