JudikaturJustizRS0011520

RS0011520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Die Belastung des Mindestanteils mit einer Grunddienstbarkeit ist nur soweit möglich, als sich ihr Ausübungsbereich auf das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des WE beschränkt. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen das Hauses kann hingegen nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden, die nur auf dem Mindestanteil des Bestellers einverleibt werden soll.

Entscheidungen
9