JudikaturJustizRS0011312

RS0011312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1999

Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.

Entscheidungen
3