JudikaturJustizRS0011258

RS0011258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2018

Der Erwerber einer Liegenschaft, dem sich bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken gegen die Übereinstimmung der tatsächlichen Besitzverhältnisse mit dem Grundbuchsstand ergeben, darf sich nicht mit der Einsicht in das Grundbuch und in die Grundbuchsmappe begnügen. Die Grundbuchsmappe genießt keinen öffentlichen Glauben; sie ist nur ein Beweismittel, dessen Beweiskraft der Richter nach freier Überzeugung zu beurteilen hat.

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