JudikaturJustizRS0011046

RS0011046 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 1983

Ist im rk Urteil des Vorprozesses festgestellt, daß das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten erloschen ist, und wurden Vorkaufsberechtigter und Vorkaufsverpflichteter auch schuldig erkannt, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Vorkaufsberechtigten zu unterlassen, so ist die dennoch erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Vorkaufsberechtigten, wenngleich sie noch vor Rechtskraft dieses Urteiles erfolgte, rechtswidrig. Den Vorkaufsberechtigten ist auch ein Verschulden anzulasten, weil er trotz eines gegen ihn anhängigen Verfahrens auf Unterlassung der Eigentumseinverleibung diese noch vor rk Entschädigung des Verfahrens bewirkt hat.