JudikaturJustizRS0011045

RS0011045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 1983

Bei Doppelveräußerung steht dem ersten Käufer ein Anspruch auf Ersatz das ihm durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den zweiten Käufer verursachten Schadnes zu, wenn der zweite Käufer trotz eines gegen ihn anhängigen und in der Folge zu seinem Ungungsten entschiedenen Verfahrens auf Unterlassung der Eigentumseinverleibung diese noch vor rk Entscheidung des Verfahrens bewirkt hat.