RS0010426 – OGH Rechtssatz
RS0010426 – OGH Rechtssatz
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Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).