JudikaturJustizRS0010327

RS0010327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2021

Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.

Entscheidungen
8