JudikaturJustizRS0010233

RS0010233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2001

Wird ein Kaufvertrag, von dem sowohl Verkäufer als auch Käufer wußten, daß er nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes genehmigungspflichtig ist und die Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden wird (nach Versagung der Genehmigung) rückabgewickelt, so ist der Erwerber - obgleich unredlicher Besitzer - in Ansehung des Aufwandersatzes doch wie ein redlicher Besitzer zu behandeln, da keine der Vertragsparteien davon ausgehen mußte, durch den Besitz in die Rechte des anderen einzugreifen.

Entscheidungen
3